Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 7f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7f

Inkrafttretensdatum

01.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses

Paragraph 7 f,
  1. Absatz eins,Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 7,), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses unter der Voraussetzung des Paragraph 7 k, bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann unter der Voraussetzung des Paragraph 7 k, auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2,Ist das Dienstverhältnis eines Beamten wegen einer Behinderung oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden, oder ist der Beamte wegen einer Behinderung amtswegig in den Ruhestand versetzt worden, so ist die Kündigung, Entlassung oder Ruhestandsversetzung auf Grund eines Antrages des betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden auf Kündigungen, für die Paragraph 8, gilt.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40097803

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P7f/NOR40097803

Navigation im Suchergebnis