(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in ÖsterreichDie Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7 q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
zur fortgesetzten Arbeitsleistung
nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.