Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen
- Ziffer einsDienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen,
- Ziffer 2alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
- Ziffer 3die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und
- Ziffer 4die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,
sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.