Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7a

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt – Geltungsbereich

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7q gelten für den Bereich der Arbeitswelt; dazu zählen
    1. Ziffer eins
      Dienstverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen,
    2. Ziffer 2
      alle Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, und
    4. Ziffer 4
      die Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit,
    sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7q gelten weiters für
    1. Ziffer eins
      öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsverhältnisse aller Art zum Bund,
    3. Ziffer 3
      Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist, und
    4. Ziffer 4
      Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
    Für den Anwendungsbereich der Paragraphen 7 b bis 7q gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Ziffer 2 bis 4 als Dienstverhältnisse.
  3. Absatz 3Ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Dienstverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, und
    2. Ziffer 2
      Dienstverhältnisse einschließlich arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7q gelten auch für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
    1. Ziffer eins
      im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
    2. Ziffer 2
      zur fortgesetzten Arbeitsleistung
    nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.

Schlagworte

Arbeitnehmerorganisation

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40151327

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P7a/NOR40151327

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