Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hausbesorgergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 31 Abs. 5
Text
Materialkostenersatz
§ 8.Paragraph 8,
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d erforderlichen Materialien hat das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch Mindestlohntarif eine angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 7 Abs. 5 lit. a und b festzusetzen, den der Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im nachhinein zu leisten hat. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d erforderlichen Materialien hat das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch Mindestlohntarif eine angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Litera a und b festzusetzen, den der Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im nachhinein zu leisten hat. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
Im RIS seit
25.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Gesetzesnummer
10008251
Dokumentnummer
NOR40124801