Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Hausbesorgergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1970
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 31 Abs. 5
Text
Materialkostenersatz
§ 8.Paragraph 8,
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d erforderlichen Materialien hat der Landeshauptmann durch Verordnung eine angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 7 Abs. 5 lit. a und b festzusetzen, den der Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im nachhinein zu leisten hat. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes. Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d erforderlichen Materialien hat der Landeshauptmann durch Verordnung eine angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Litera a und b festzusetzen, den der Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im nachhinein zu leisten hat. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011
Gesetzesnummer
10008251
Dokumentnummer
NOR12096144
Alte Dokumentnummer
N6197027610L