Hausbesorgergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
Paragraph 8
01.07.2011
Zum Bezugszeitraum:
vergleiche Paragraph 31, Absatz 5
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d erforderlichen Materialien hat das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch Mindestlohntarif eine angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Litera a und b festzusetzen, den der Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im nachhinein zu leisten hat. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.