Bundesrecht konsolidiert

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Hausbesorgergesetz § 10

Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 31 Abs. 5

Text

Sperrgeld

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener Höhe durch Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme darauf festzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht erfolgt.

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008251

Dokumentnummer

NOR40124802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P10/NOR40124802

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