Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hausbesorgergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1970
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 31 Abs. 5
Text
Sperrgeld
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener Höhe durch Verordnung des Landeshauptmannes unter Bedachtnahme darauf festzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011
Gesetzesnummer
10008251
Dokumentnummer
NOR12096146
Alte Dokumentnummer
N6197027612L