Bundesrecht konsolidiert

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Hausbesorgergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 31 Abs. 5

Text

Sperrgeld

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener Höhe durch Verordnung des Landeshauptmannes unter Bedachtnahme darauf festzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011

Gesetzesnummer

10008251

Dokumentnummer

NOR12096146

Alte Dokumentnummer

N6197027612L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P10/NOR12096146

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