Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Beachte

Zum Bezugszeitraum:

vergleiche Paragraph 31, Absatz 5

Text

Sperrgeld

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener Höhe durch Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme darauf festzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht erfolgt.