Absatz eins,Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.
Hausbesorgergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
Paragraph 10
01.07.2011
Zum Bezugszeitraum:
vergleiche Paragraph 31, Absatz 5