Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Beachte

Zum Bezugszeitraum:

vergleiche Paragraph 31, Absatz 5

Text

Sperrgeld

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener Höhe durch Verordnung des Landeshauptmannes unter Bedachtnahme darauf festzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht erfolgt.