Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Obernberg) (BRD) Art. 2

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Obernberg) (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1970

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3, des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Weilbacher Landesstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz und vom Amtsplatz bis zur Zollamtsstraße der Gemeinde Obernberg am Inn;
    • Strichaufzählung
      den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß und die in der nordöstlichen Hälfte gelegenen Räume im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
  2. Litera b
    die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
    • Strichaufzählung
      die beiden nordöstlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume im Erdgeschoß;
    • Strichaufzählung
      die drei Räume neben dem Heizraum an der Südostseite des Kellergeschosses.

Anmerkung

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000526

Dokumentnummer

NOR40006677

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/130/A2/NOR40006677

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