Arbeitszeitgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,
Paragraph 7
05.01.1970
30.04.1997
Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren
Arbeitsbedarfes
Paragraph 7, (1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, über die nach den Paragraphen 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.