Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit

Paragraph 4 a, (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, nicht überschreiten. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

  1. Absatz 2Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses bis auf 42 Stunden zulassen, wenn die Wochenarbeitszeit innerhalb eines vom Kollektivvertrag festgelegten Zeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, nicht überschreitet.
  2. Absatz 3Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,
    1. Ziffer eins
      am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.
  3. Absatz 4Der Kollektivvertrag kann in den Fällen des Absatz 3, zulassen, daß die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt wird.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095954

Alte Dokumentnummer

N6196924105L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P4a/NOR12095954

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