Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 4a. (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreiten. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.Paragraph 4 a, (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, nicht überschreiten. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses bis auf 42 Stunden zulassen, wenn die Wochenarbeitszeit innerhalb eines vom Kollektivvertrag festgelegten Zeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreitet.Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses bis auf 42 Stunden zulassen, wenn die Wochenarbeitszeit innerhalb eines vom Kollektivvertrag festgelegten Zeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, nicht überschreitet.
(3)Absatz 3Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,
am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder
wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.
(4)Absatz 4Der Kollektivvertrag kann in den Fällen des Abs. 3 zulassen, daß die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt wird.Der Kollektivvertrag kann in den Fällen des Absatz 3, zulassen, daß die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt wird.