Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Text

Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit

Paragraph 4 a, (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, nicht überschreiten. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses bis auf 42 Stunden zulassen, wenn die Wochenarbeitszeit innerhalb eines vom Kollektivvertrag festgelegten Zeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3, nicht überschreitet.
  2. Absatz 3,Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,
    1. Ziffer eins
      am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.
  3. Absatz 4,Der Kollektivvertrag kann in den Fällen des Absatz 3, zulassen, daß die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt wird.