Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit

Paragraph 4 a, (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

  1. Ziffer eins
    innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. Ziffer 2
    bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 4, Absatz 6, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
  1. Absatz 2Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Sie kann in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 3 und 7 bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
  2. Absatz 3Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,
    1. Ziffer eins
      am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.
  3. Absatz 4Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt wird.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113691

Alte Dokumentnummer

N6199761579J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P4a/NOR12113691

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