Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 4a. (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darfParagraph 4 a, (1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
innerhalb des Schichtturnusses oder
bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 6 innerhalb des Durchrechnungszeitraumesbei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 4, Absatz 6, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Sie kann in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 7 bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden.Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Sie kann in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 3 und 7 bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
(3)Absatz 3Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise mit Schichtwechsel kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,
am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder
wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.
(4)Absatz 4Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt wird.