Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 19b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19b

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 6a
Vertragsrechtliche Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 19 b,
  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller "Art".
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.
  3. Absatz 3,Ausgenommen sind weiters
    1. Ziffer eins
      Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287,
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt;
    3. Ziffer 3
      leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
    4. Ziffer 4
      Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.
  4. Absatz 4,Von den Paragraphen 19 e und 19 f sind weiters ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410, gelten;
    3. Ziffer 3
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten;
    4. Ziffer 4
      Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Absatz 2, fallen;
    5. Ziffer 5
      Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;
    6. Ziffer 6
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, gelten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 287/1984, BGBl. Nr. 410/1996, Lehrkraft, Unterrichtsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12113708

Alte Dokumentnummer

N6199761596J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P19b/NOR12113708

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