Abschnitt 6a
Vertragsrechtliche Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 19b. (1) Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art. (2) Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden,Paragraph 19 b, (1) Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller "Art". (2) Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden,
die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.
(3)Absatz 3,Ausgenommen sind weiters
Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, gelten;Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, gelten;
Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, gilt;Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt; leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961.Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.