Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Text

Abschnitt 6a

Vertragsrechtliche Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 19 b, (1) Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller "Art". (2) Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden,

die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.

  1. Absatz 3,Ausgenommen sind weiters
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, gelten;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt;
    3. Ziffer 3
      leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
    4. Ziffer 4
      Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,.