Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 18a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

17.12.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Straßenbahn-, Oberleitungsomnibus- und Seilbahnunternehmen

Paragraph 18 a,
  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen.
  2. Absatz 2,Für Lenkerinnen und Lenker in Oberleitungsomnibusunternehmen sind darüber hinaus auch die Paragraphen 13 c, und 14 anzuwenden.

Schlagworte

Eisenbahnunternehmen, Straßenbahnunternehmen

Im RIS seit

17.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2017

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40166348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P18a/NOR40166348

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