Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18a
Inkrafttretensdatum
16.07.2008
Außerkrafttretensdatum
16.12.2014
Abkürzung
AZG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeitnehmer in Straßenbahn- und Seilbahnunternehmen
§ 18a.Paragraph 18 a,
Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen. Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen.
Schlagworte
Eisenbahnunternehmen, Straßenbahnunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40101160