Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 18a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

15.07.2008

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitnehmer in Eisenbahn-, Straßenbahn- und Seilbahnunternehmen

Paragraph 18 a, Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen.

Schlagworte

Eisenbahnunternehmen, Straßenbahnunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40051216

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P18a/NOR40051216

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