Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 15e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15e

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.04.2007

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen durch Verordnung

Paragraph 15 e, (1) Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 14 bis 15 b und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Artikel 13, der Verordnung (EWG) 3820/85 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    diese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
  2. Ziffer 2
    die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.
  1. Absatz 2,Soweit die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, können für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Absatz eins, zugelassen werden.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095962

Alte Dokumentnummer

N6196924113L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15e/NOR12095962

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