Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 e

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

10.04.2007

Text

Ausnahmen durch Verordnung

Paragraph 15 e, (1) Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 14 bis 15 b und der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Artikel 13, der Verordnung (EWG) 3820/85 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    diese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
  2. Ziffer 2
    die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.
  1. Absatz 2,Soweit die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ermächtigt ist, können für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Absatz eins, zugelassen werden.