Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 15e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15e

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Unterabschnitt 4d

Gemeinsame Bestimmungen

Ausnahmen durch Verordnung

Paragraph 15 e,
  1. Absatz eins,Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 b bis 15 b oder der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Artikel 3, oder Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
    2. Ziffer 2
      die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2,Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Absatz eins, zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40081001

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15e/NOR40081001

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