Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 15d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15d

Inkrafttretensdatum

11.04.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abweichungen

Paragraph 15 d,

Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Paragraphen 14 a, 15, 15 a und 15 b sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 15 e, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

  1. Ziffer eins
    auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
  2. Ziffer 2
    auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
  3. Ziffer 3
    im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,,
  4. Ziffer 4
    in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40081000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15d/NOR40081000

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