Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 15d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15d

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

04.05.2005

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abweichungen

Paragraph 15 d, Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Paragraphen 14 bis 15 b sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 15 e, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

  1. Ziffer eins
    auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Amtsblatt EG Nummer L 370 vom 31. Dezember 1985, Seite 8, ausgerüstet ist,
  2. Ziffer 2
    im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
  3. Ziffer 3
    in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095961

Alte Dokumentnummer

N6196924112L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15d/NOR12095961

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