Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 15d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15d

Inkrafttretensdatum

05.05.2005

Außerkrafttretensdatum

10.04.2007

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abweichungen

Paragraph 15 d, Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von den Paragraphen 14 bis 15 b sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 15 e, abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Art und Grund der Abweichung sind zu vermerken

  1. Ziffer eins
    auf dem Schaublatt, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
  2. Ziffer 2
    auf dem Ausdruck des Kontrollgeräts, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist,
  3. Ziffer 3
    im Arbeitszeitplan in den Fällen des Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85,
  4. Ziffer 4
    in den Arbeitszeitaufzeichnungen in den übrigen Fällen.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40060414

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15d/NOR40060414

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