Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitszeitgesetz § 13c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13c

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ruhepausen

Paragraph 13 c,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, ist die Tagesarbeitszeit
    1. Ziffer eins
      bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
    2. Ziffer 2
      bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
    zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  3. Absatz 3,Für den Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km kann durch Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, dass die Ruhepause in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von mindestens zehn Minuten geteilt wird.
  4. Absatz 4,Bei Teilung der Ruhepause nach Absatz 2, oder 3 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40080993

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P13c/NOR40080993

Navigation im Suchergebnis