Absatz eins,Abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, ist die Tagesarbeitszeit
- Ziffer einsbei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
- Ziffer 2bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.