Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 13c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13c

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ruhepausen

Paragraph 13 c,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, ist die Tagesarbeitszeit
    1. Ziffer eins
      bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
    2. Ziffer 2
      bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,
    zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  3. Absatz 3,Für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr kann durch Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, durch Betriebsvereinbarung, auch zugelassen werden, dass die Ruhepause in einen Teil von mindestens 20 Minuten und einen bzw. mehrere Teile von mindestens zehn Minuten geteilt wird.
  4. Absatz 4,Bei Teilung der Ruhepause nach Absatz 2, oder 3 ist der erste Teil nach spätestens sechs Stunden einzuhalten.

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2017

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40114802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P13c/NOR40114802

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