(2)Absatz 2,Für das Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen.Für das Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Artikel 2, Absatz 2, dieser Verordnung fallen.