Geltungsbereich
§ 13a. (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 13b bis 17c genannten Abweichungen.Paragraph 13 a, (1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den Paragraphen 13 b bis 17 c genannten Abweichungen.
(2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit 11.4.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 11.4.2007 in Kraft.)
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit 11.4.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 11.4.2007 in Kraft.)