Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

17.12.2014

Text

Geltungsbereich

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den Paragraphen 13 b bis 17 c genannten Abweichungen.
  2. Absatz 2,Für das Lenken von VO-Fahrzeugen gelten Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Artikel 2, Absatz 2, dieser Verordnung fallen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 14 a bis 15 d sind nur auf das Lenken sonstiger Fahrzeuge anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für Lenkerinnen und Lenker von Oberleitungsomnibussen gemäß Paragraph 5, Eisenbahngesetz ist der Abschnitt 4 nicht anzuwenden, soweit Paragraph 18 a, nichts anderes bestimmt.