Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 1

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  1. Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
    3. Ziffer 3
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410, gelten;
    4. Ziffer 4
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten;
    5. Ziffer 5
      Arbeitnehmer,
      1. Litera a
        für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gelten;
      2. Litera b
        denen die Hausbetreuung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, obliegt und die in einem Arbeitsverhältnis stehen
        1. Sub-Litera, a, a
          zum Hauseigentümer oder zu einer im mehrheitlichen Eigentum des Hauseigentümers stehenden juristischen Person, soweit sich die zu betreuenden Häuser im Eigentum des Hauseigentümers befinden;
        2. Sub-Litera, b, b
          zu einer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4 b, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, gegründeten Gesellschaft.
      Für diese Arbeitnehmer ist jedoch Paragraph 19, anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
    7. Ziffer 7
      Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;
    8. Ziffer 8
      leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
    9. Ziffer 9
      Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,;
    10. Ziffer 10
      Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, fallen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 410/1996, Lehrkraft, Unterrichtsanstalt, BGBl. Nr. 287/1984

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40026155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P1/NOR40026155

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