Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 1

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  1. Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
    3. Ziffer 3
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410, gelten;
    4. Ziffer 4
      Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, gelten;
    5. Ziffer 5
      Arbeitnehmer,
      1. Litera a
        für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gelten;
      2. Litera b
        Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Liegenschaftseigentümer stehen und denen die Hausbetreuung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, obliegt. Für diese Arbeitnehmer ist jedoch Paragraph 19, anzuwenden;
    6. Ziffer 6
      Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen;
    7. Ziffer 7
      Arbeitnehmer, die im Rahmen des Bordpersonals von Luftverkehrsunternehmungen tätig sind;
    8. Ziffer 8
      leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
    9. Ziffer 9
      Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,;
    10. Ziffer 10
      Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, fallen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 410/1996, Lehrkraft, Unterrichtsanstalt, BGBl. Nr. 287/1984

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40008472

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P1/NOR40008472

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