(5)Absatz 5,Für die Abgeltung der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit dem Bundesminister für Finanzen ein angemessenes Haftungsentgelt zu vereinbaren. Als Bemessungsgrundlage für das Haftungsentgelt dienen jene Fremdwährungsschuldverschreibungen und Euroschuldverschreibungen der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, soweit sie nicht unmittelbar für Kredite und Darlehen an die Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) verwendet wurden, die auf Grund der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4 einen Zinsenvorteil aufweisen. Die Höhe des Haftungsentgelts beträgt höchstens 0,1 vH p. a. der Bemessungsgrundlage. Dieses Haftungsentgelt kann in einem oder mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.Für die Abgeltung der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Absatz 2 und Absatz 4, ist von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit dem Bundesminister für Finanzen ein angemessenes Haftungsentgelt zu vereinbaren. Als Bemessungsgrundlage für das Haftungsentgelt dienen jene Fremdwährungsschuldverschreibungen und Euroschuldverschreibungen der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, soweit sie nicht unmittelbar für Kredite und Darlehen an die Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) verwendet wurden, die auf Grund der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Absatz 2 und Absatz 4, einen Zinsenvorteil aufweisen. Die Höhe des Haftungsentgelts beträgt höchstens 0,1 vH p. a. der Bemessungsgrundlage. Dieses Haftungsentgelt kann in einem oder mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.