(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines Verkaufes der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 742/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2000 in einem Ausmaß von mehr als 50 vH, namens des Bundes die Bürgschaft des Bundes gemäß Abs. 2 unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten frühestens zum 31. Dezember 2000 aufzukündigen. Im Falle der Aufkündigung sind diese und der Kündigungstermin spätestens vier Wochen vor dessen Eintritt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines Verkaufes der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000, in einem Ausmaß von mehr als 50 vH, namens des Bundes die Bürgschaft des Bundes gemäß Absatz 2, unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten frühestens zum 31. Dezember 2000 aufzukündigen. Im Falle der Aufkündigung sind diese und der Kündigungstermin spätestens vier Wochen vor dessen Eintritt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.