Kurztitel

Postsparkassengesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.05.2000

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Postsparkasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet, die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens ist die Hauptstelle für den Postscheck- und den Postsparverkehr.
  2. Absatz 2,Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse als Bürge (Paragraphen 1346, 1355, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines Verkaufes der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2000, in einem Ausmaß von mehr als 50 vH, namens des Bundes die Bürgschaft des Bundes gemäß Absatz 2, unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten frühestens zum 31. Dezember 2000 aufzukündigen. Im Falle der Aufkündigung sind diese und der Kündigungstermin spätestens vier Wochen vor dessen Eintritt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  4. Absatz 4,Für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung begründet sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften, bleibt die Haftung des Bundes als Bürge aufrecht. Für die Haftung des Bundes ist maßgeblich, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Verbindlichkeiten aus Spar- und Wertpapierkonten ist auf den Einlagenstand einschließlich zuzurechnender Zinsen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der Bürgschaft abzustellen, auch wenn die Kontobezeichnung oder Kontonummer bei sonstiger Identität der Einlage später geändert wird.
  5. Absatz 5,Für die Abgeltung der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Absatz 2 und Absatz 4, ist von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit dem Bundesminister für Finanzen ein angemessenes Haftungsentgelt zu vereinbaren. Als Bemessungsgrundlage für das Haftungsentgelt dienen jene Fremdwährungsschuldverschreibungen und Euroschuldverschreibungen der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, soweit sie nicht unmittelbar für Kredite und Darlehen an die Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) verwendet wurden, die auf Grund der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Absatz 2 und Absatz 4, einen Zinsenvorteil aufweisen. Die Höhe des Haftungsentgelts beträgt höchstens 0,1 vH p. a. der Bemessungsgrundlage. Dieses Haftungsentgelt kann in einem oder mehreren Teilbeträgen entrichtet werden.