(5)Absatz 5,Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 BWG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG aufzunehmen und zu erwerben sowie Vereinbarungen über nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG abzuschließen.Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Partizipationskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG und Ergänzungskapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, BWG aufzunehmen und zu erwerben sowie Vereinbarungen über nachrangiges Kapital im Sinne des Paragraph 23, Absatz 8, BWG abzuschließen.