Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Art. 2

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 41/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 2

Die Rechtshilfe kann verweigert werden,

  1. Litera a
    wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
  2. Litera b
    wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028025

Alte Dokumentnummer

N2196915459R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/41/A2/NOR12028025

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