(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 623 ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO.Absatz eins, gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den Paragraphen 623, ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO.