Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 15

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (Paragraph eins,) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
    1. Litera a
      wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind
      10 v. H.,
    2. Litera b
      für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je
      5 v. H.,

jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den Paragraphen 623, ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40263877

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P15/NOR40263877

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