Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1969

Außerkrafttretensdatum

17.07.2024

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen

Paragraph 15,

Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (Paragraph eins,) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:

  1. Litera a
    wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind
    10 v. H.,
  2. Litera b
    für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je
    5 v. H.,

jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40016654

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P15/NOR40016654

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