Absatz eins,Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (Paragraph eins,) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
- Litera awenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind10 v. H.,
- Litera bfür jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je5 v. H.,