wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind
10 v. H.,
Rechtsanwaltstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,
BG
Paragraph 15
01.07.1969
17.07.2024
RATG
27/01 Rechtsanwälte
Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (Paragraph eins,) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.
18.07.2024
10002143
NOR40016654