Bundesrecht konsolidiert

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Bewährungshilfegesetz § 29c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29c

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 29 c,
  1. Absatz eins,An der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.
  2. Absatz 2,Der Betreuer unterrichtet den Strafgefangenen über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Beschuldigten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG).
  3. Absatz 3,Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

27.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40120420

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P29c/NOR40120420

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