Bundesrecht konsolidiert

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Bewährungshilfegesetz § 29c

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29c

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vorbereitung und Betreuung während des Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 29 c,
  1. Absatz eins,An der Vorbereitung der Entscheidung (Paragraph 156 d, Absatz eins, StVG) und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 156 d, Absatz 2, StVG) wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.
  2. Absatz 2,Der Betreuer erhebt die entscheidungsrelevanten Umstände (Paragraph 156 c, Absatz eins und Absatz eins a, StVG), unterrichtet den Antragsteller über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Inhaftierten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG).
  3. Absatz 3,Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40269730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P29c/NOR40269730

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