Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 29 c,

  1. Absatz eins,An der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.
  2. Absatz 2,Der Betreuer unterrichtet den Strafgefangenen über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Beschuldigten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (Paragraph 156 b, Absatz 2, StVG).
  3. Absatz 3,Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR40120420