Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 96

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 763/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie von Rechtsbeiständen

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (Paragraph 90 b, Absatz 4 bis 6) sind auch außerhalb der im Paragraph 93, Absatz eins, genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.
  2. Absatz 2,Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Absatz eins, genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nur in den Fällen des Paragraph 90 b, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und c zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12038320

Alte Dokumentnummer

N2199644240L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P96/NOR12038320

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