Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie von Rechtsbeiständen

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (Paragraph 90 b, Absatz 4 bis 6) sind auch außerhalb der im Paragraph 93, Absatz eins, genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.
  2. Absatz 2,Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Absatz eins, genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037126

Alte Dokumentnummer

N2199331336J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P96/NOR12037126

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