(1)Absatz eins,Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (§ 90b Abs. 4 bis 6) sind auch außerhalb der im § 93 Abs. 1 genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (Paragraph 90 b, Absatz 4 bis 6) sind auch außerhalb der im Paragraph 93, Absatz eins, genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.