(1)Absatz eins,Besuche von Vertretern der im § 88 genannten Stellen und von dort genannten Personen sind auch außerhalb der im § 93 Abs. 2 genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten, Besuche der im § 88 Abs. 1 Z. 5 genannten Rechtsbeistände jedoch nicht öfter als es zur Wahrung der Rechte des Strafgefangenen in behördlichen Verfahren angebracht erscheint.Besuche von Vertretern der im Paragraph 88, genannten Stellen und von dort genannten Personen sind auch außerhalb der im Paragraph 93, Absatz 2, genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten, Besuche der im Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Rechtsbeistände jedoch nicht öfter als es zur Wahrung der Rechte des Strafgefangenen in behördlichen Verfahren angebracht erscheint.