Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Besuche von Behördenvertretern und Rechtsbeiständen

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Besuche von Vertretern der im Paragraph 88, genannten Stellen und von dort genannten Personen sind auch außerhalb der im Paragraph 93, Absatz 2, genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten, Besuche der im Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Rechtsbeistände jedoch nicht öfter als es zur Wahrung der Rechte des Strafgefangenen in behördlichen Verfahren angebracht erscheint.
  2. Absatz 2,Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Absatz eins, genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028257

Alte Dokumentnummer

N2196923640S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P96/NOR12028257

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